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Der Degressive AfA

Sonderabschreibungen für den Neubau

Wegen des Einbruchs bei den Baugenehmigungen und dem darauf resultierenden Rückgang von Bauinvestitionen in diesem Jahr, ist Bundesbauministerin Klara Geywitz der Meinung, dass die Bau- und Immobilienwirtschaft dringend neue Investitionsanreize braucht. Auf Grundlage dessen schlägt sie eine degressive Abschreibung vor, wonach Bauherren innerhalb der ersten acht Jahre insgesamt 48 Prozent der Kosten bei der Steuer abschreiben können.

Ab dem 1. Oktober wird diese Sonderabschreibung für alle Bauprojekte, befristet auf sechs Jahre, und ab einem Effizienzstandard 55, möglich sein. Das hat das Bundeskabinett beschlossen. Die Verabschiedung im Bundestag ist für den 10.11.2023 geplant.

Die Konditionen im Überblick

  • Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute oder neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen.
  • Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.09.2029 liegen.
  • Beim Kauf einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.09.2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
  • Im ersten Jahr können sechs Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils sechs Prozent des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden.
  • Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.
  • Beispielrechnung: Bei 400.000 Euro Investitionskosten sind es im ersten Jahr 24.000 Euro (sechs Prozent von 400.000), im zweiten Jahr 22.560 Euro (400.000 Euro abzüglich der 24.000 Euro vom ersten Jahr = 376.000 Euro Restwert).

Näheres dazu finden Sie hier.